Wenn sich Ihr Handyvertrag nach der Mindestlaufzeit automatisch verlängert, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Mindestlaufzeit ist die erste vereinbarte Vertragsdauer, zum Beispiel 24 Monate.
Wenn der Vertrag genau zum Ende dieser ersten Laufzeit enden soll, gelten andere Kündigungsfristen. Entscheidend ist, ob Sie noch vor dem ursprünglichen Vertragsende kündigen oder ob sich der Vertrag bereits automatisch verlängert hat.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Wenn sich ein Verbrauchervertrag nach der Mindestlaufzeit automatisch verlängert, gilt die Monatsfrist aus § 56 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Sie können dann jederzeit kündigen. Der Vertrag endet einen Monat, nachdem der Anbieter die Kündigung erhalten hat. Laut Bundesnetzagentur gilt diese Regel auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, wenn ihre Mindestlaufzeit bereits abgelaufen ist.
Wenn Sie zum Ende der ersten Vertragslaufzeit kündigen möchten, müssen Sie die dafür geltende Frist einhalten. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, kann diese Frist bis zu drei Monate betragen. Bei später geschlossenen Verträgen beträgt sie höchstens einen Monat. Prüfen Sie die Frist in Ihren Vertragsunterlagen, im Kundenkonto oder auf der letzten Rechnung. Die Kündigung muss bis zum Fristende beim Anbieter eingehen; rechtzeitiges Abschicken allein genügt nicht.
Für erfasste Verbraucherverträge gilt: Die erste Laufzeit darf grundsätzlich höchstens 24 Monate betragen. Der Anbieter muss außerdem eine Vertragsvariante anbieten, deren erste Laufzeit höchstens zwölf Monate beträgt. Welche Laufzeit für Sie gilt, steht in Ihren Vertragsunterlagen.

So kündigen Sie wirksam
Schreiben Sie klar, dass Sie kündigen, und nennen Sie Ihre Kundennummer oder die betreffende Rufnummer, damit der Anbieter den Vertrag zuordnen kann. Wenn Sie nicht sicher wissen, wann der Vertrag endet, bitten Sie um die Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Hiermit kündige ich meinen Mobilfunkvertrag, Kundennummer [Nummer], zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang der Kündigung und das Vertragsende in Textform.
Kündigen Sie über einen Weg, bei dem Sie den Eingang nachweisen können: Speichern Sie bei einer Kündigung über die Internetseite des Anbieters die Eingangsbestätigung und heben Sie bei einem Brief oder Fax die Nachweise für Versand und Zugang auf. Unternehmen müssen auf ihrer Internetseite eine Kündigungsschaltfläche anbieten, wenn dort entsprechende laufende Verträge abgeschlossen werden können. Nach dem Absenden muss der Anbieter den Eingang elektronisch bestätigen.
Eine „Kündigungsvormerkung“ beendet den Vertrag nicht zwingend. Sie kann bedeuten, dass Sie die Kündigung erst noch telefonisch bestätigen müssen. Prüfen Sie deshalb, ob Sie tatsächlich eine Kündigungsbestätigung erhalten haben. Ist die Kündigung wirksam erklärt, müssen Sie nicht allein wegen eines Rückrufs des Anbieters erneut kündigen.
Rufnummer und Vertrag getrennt behandeln
Sie können Ihre Mobilfunknummer zu einem anderen Anbieter mitnehmen. Für die Rufnummernmitnahme darf der bisherige Anbieter kein direktes Entgelt verlangen. Die Mitnahme beendet den alten Vertrag jedoch nicht: Bis zum Vertragsende bleiben die vereinbarten Zahlungen fällig.
Sie können die Rufnummernmitnahme (Portierung) bereits vor Vertragsende beantragen. Nach einer Kündigung haben Sie außerdem bis zu einem Monat nach Vertragsende Zeit, die Mitnahme zu verlangen. Stimmen Sie den Wechseltermin mit dem neuen Anbieter ab, damit Sie wissen, wann die Nummer übertragen wird und wann der alte Vertrag endet.
Wenn Sie wegen schlechter Netzabdeckung wechseln, prüfen Sie vor dem Abschluss eines neuen Vertrags, ob Sie an den Orten Empfang haben, an denen Sie Ihr Handy nutzen. Die Mobilfunkversorgungskarte der Bundesnetzagentur zeigt Informationen zu den Netzen von Telekom, Vodafone, Telefónica und 1&1. Die Kartenwerte ersetzen keinen eigenen Empfangstest vor Ort.
Gerätezahlung und Sonderkündigungsrecht prüfen
Bei einem Vertrag mit Smartphone können Tarif und Gerätezahlung getrennte Vereinbarungen sein. Eine Kündigung des Mobilfunktarifs beendet eine noch laufende Ratenzahlung für das Gerät nicht automatisch. Sehen Sie deshalb in der Gerätevereinbarung nach, welche Zahlungen nach dem Vertragsende offenbleiben.
Ein Sonderkündigungsrecht kann bei bestimmten Vertragsänderungen gelten. Wenn der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig ändert, dürfen Sie nach § 57 TKG unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ohne Frist und Kosten kündigen. Die Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Änderungsmitteilung erfolgen. Sie gilt frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll. Ausnahmen gelten etwa für Änderungen, die nur Vorteile für Sie bringen.
Wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung erheblich und dauerhaft oder häufig unterschreitet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Preis mindern oder außerordentlich kündigen. Dafür muss man den Einzelfall prüfen. Wenn Sie umziehen und der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann, können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen.



